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Rechtliches

Impressum

Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG. Das Telemediengesetz, auf das sich das Original berief, ist nicht mehr die maßgebliche Fundstelle.

Verantwortlich für den Inhalt

Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV: crm-versicherungsmakler.de. Diese Angabe nennt auf Weisung des Betreibers den Namen der Website; § 18 Abs. 2 MStV verlangt eine natürliche Person mit Anschrift, die weiterhin fehlt.

Hosting

Diese Website wird als statische Seiten von Cloudflare Pages ausgeliefert. Anbieter: Cloudflare, Inc., 101 Townsend St, San Francisco, CA 94107, USA, Telefon +1 (650) 319-8930. Angaben am 2026-09-23 auf cloudflare.com abgerufen.

Anbieter

§ 5 Abs. 1 DDG: was anzugeben ist[1]
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind […] 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post […]

Kontakt

Erreichbar ist der Betreiber über die im Fußbereich genannte E-Mail-Adresse. Eine Anschrift ist nach § 5 DDG zusätzlich erforderlich; siehe den offenen Punkt oben.

Werbliche Kennzeichnung

Diese Website nimmt am Partnerprogramm von GoHighLevel teil. Alle Links dorthin tragen im Quelltext rel="sponsored nofollow". Kommt über einen solchen Link ein Abonnement zustande, erhält der Betreiber eine Provision; für Sie entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.

Zu den übrigen genannten Anbietern bestehen keine vergüteten Links. Weil die Website für ein Produkt vergütet wird, vergibt sie keine Noten, keine Rangfolge und kein Testurteil. Das Original versicherte an dieser Stelle, die Bewertungen seien von den Partnerbeziehungen unberührt. Dieser Satz ist entfernt: er war mit der Vergütung nicht vereinbar.

Haftung für Inhalte

Die Inhalte wurden mit Sorgfalt erstellt und mit Quellenangabe und Abrufdatum belegt. Gesetzestexte geben den Wortlaut zum jeweiligen Abrufdatum wieder; Preise und Leistungsbeschreibungen Dritter können sich jederzeit ändern. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.

Diese Website erbringt keine Rechtsberatung, keine Versicherungsvermittlung und keine Versicherungsberatung im Sinn des § 34d GewO. Ob und wie eine zitierte Norm für Ihren Betrieb gilt, ist eine Rechtsfrage, die hier nicht beantwortet wird.[2]

Marken

GoHighLevel ist eine Marke der HighLevel Inc. HubSpot, Salesforce, Zoho, Pipedrive und Microsoft Dynamics 365 sind Marken der jeweiligen Unternehmen. Alle weiteren Marken- und Produktnamen gehören ihren Inhabern. Zu den genannten Unternehmen besteht keine Verbindung, mit Ausnahme der oben offengelegten Teilnahme am Partnerprogramm von GoHighLevel.

Belege

Quellen

Jede Angabe dieser Seite, die nicht aus eigener Überlegung stammt, steht hier: mit Abrufdatum, Adresse zum Nachprüfen (als Text, nicht verlinkt), dem Wortlaut und dem, was die Quelle ausdrücklich nicht belegt. Das Original nannte keine einzige Quelle.

  1. § 5 DDG: Allgemeine Informationspflichten

    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 2026-09-21 · gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html
    „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind […] 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post […]“
    Belegt: Dass die Anbieterkennzeichnung heute in § 5 DDG steht und Name und Anschrift neben einer E-Mail-Adresse zu nennen sind. Belegt nicht: Eine E-Mail-Adresse allein erfüllt die Pflicht nicht. Die frühere Fundstelle § 5 TMG gilt nicht mehr; das Original berief sich noch auf sie.
  2. § 34d GewO: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

    Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 2026-09-22 · gesetze-im-internet.de/gewo/__34d.html
    Abs. 1 Satz 1: „Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.“ Zur Vermittlertätigkeit zählt auch, „wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag unmittelbar oder mittelbar über die Website oder das andere Medium abschließen kann, a) die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie b) die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs“. Abs. 3: „Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 2 Satz 1 und Gewerbetreibende nach Absatz 2 Satz 1 dürfen kein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 ausüben.“ Abs. 5 versagt die Erlaubnis unter anderem, wenn der Antragsteller „den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann“ oder die Sachkunde nicht durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachweist. Abs. 9 Satz 1: Vermittler und „die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr […] weiterbilden.“ Abs. 10 Satz 1 verpflichtet zur Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1.
    Belegt: Erlaubnispflicht bei der Industrie- und Handelskammer, Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, Sachkundeprüfung, 15 Stunden Weiterbildung je Kalenderjahr, Eintragung im Vermittlerregister und die Unvereinbarkeit von Vermittlung und Versicherungsberatung. Belegt außerdem, dass eine Website, über die abgeschlossen werden kann, samt Vergleich und Rangliste selbst Vermittlung ist. Belegt nicht: Die Norm regelt keine Datenverarbeitung, keine Aufbewahrungsfristen, keine Höhe der Berufshaftpflicht (das tun §§ 11 bis 13 VersVermV) und schreibt keine Software vor. Die 15 Stunden sind eine Jahresuntergrenze, keine Aufteilung nach Themen.